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# § 85 SächsPVDG (Sachsen) — Automatisiertes Abrufverfahren

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die automatisierte Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen angemessen ist. Zum Abruf können zugelassen werden:

1. Polizeidienststellen und

2. Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und anderer Länder.

Für die Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge gilt § 32 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes .

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

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Zitiervorschlag: § 85 SächsPVDG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/85

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