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# § 84a SächsPVDG (Sachsen) — Öffentlichkeitsfahndung

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Polizei kann Daten und Abbildungen zu einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes öffentlich bekannt geben, soweit

1. die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird oder

2. von dieser Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht.

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Zitiervorschlag: § 84a SächsPVDG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/84a

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