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§ 100 SächsPVDG (Sachsen) — Ermächtigung zur Regelung von Aufgaben und Gliederung der Polizeidienststellen

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gliederung der Polizei in Polizeidienststellen und die Verteilung der Aufgaben auf die Polizeidienststellen wird durch das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt.