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§ 46 SächsPRG (Sachsen) — Übergangsbestimmungen

Sächsisches Privatrundfunkgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) aufgehoben

(2) aufgehoben

(3) aufgehoben

(4) aufgehoben

(5) Die erstmalige Wahl einer Geschäftsführung mit beschränkter Amtszeit nach § 33 Absatz 1 Satz 2 hat bis zum 31. Dezember 2027 zu erfolgen.