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# § 42 SächsPRG (Sachsen) — Untersagung der Verbreitung

Sächsisches Privatrundfunkgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesanstalt untersagt die Verbreitung oder Weiterverbreitung eines Programms, wenn

1. der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder gegen Urheberrecht verstößt,

2. das Programm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich verbreitet wird,

3. das Programm nicht den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes oder des § 4 Abs. 1 oder 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder

4. das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht nicht gewährleistet ist.

Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 nicht untersagt werden, wenn das Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. Eine Untersagung ist dem Veranstalter und dem Plattformanbieter zuzustellen.

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Zitiervorschlag: § 42 SächsPRG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/42

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