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# § 40 SächsPRG (Sachsen) — Rücknahme von Zulassung und Zuweisung

Sächsisches Privatrundfunkgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn

1. der Veranstalter sie durch Täuschung, Drohung oder durch sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat,

2. die Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht vorgelegen haben und auch nach Aufforderung nicht erfüllt werden.

(2) Absatz 1 gilt für die Rücknahme von Zuweisungen gegenüber Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von Telemedien entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 40 SächsPRG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/40

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