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# § 3 SächsPRG (Sachsen) — Programme im privaten Rundfunk

Sächsisches Privatrundfunkgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesanstalt kann Zulassungen für landesweite und lokale sowie regionale kommerzielle und nichtkommerzielle Rundfunkprogramme erteilen. Sie legt dabei Sendegebiete fest.

(2) Im Falle von Fenster- und Spartenprogrammen können die Veranstalter auch mit anderen Veranstaltern privaten Rundfunks zusammenarbeiten, die außerhalb Sachsens rechtmäßig Rundfunk veranstalten. Veranstaltern lokaler Rundfunkprogramme genehmigt die Landesanstalt auf Antrag die Zusammenarbeit im Wege von Veranstaltergemeinschaften oder in sonstiger geeigneter Weise, wenn dies aufgrund enger regionaler oder kultureller Verbindungen erforderlich ist; die Zulassungsvoraussetzungen der Veranstalter werden durch eine solche Zusammenarbeit nicht verändert.

(3) Für die Veranstaltung von landesweiten Hörfunkvollprogrammen, die über terrestrische UKW-Hörfunkfrequenzen verbreitet werden, sind geeignete technische Übertragungskapazitäten für bis zu drei Programme vorrangig zu verwenden. Für die Veranstaltung von Fernsehvollprogrammen, auch in der Form des Absatzes 2, die über terrestrische Fernsehfrequenzen verbreitet werden, sind geeignete landesweite technische Übertragungskapazitäten für mindestens zwei Programme vorrangig zu verwenden. § 4 Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 3 SächsPRG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPRG/3

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