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§ 46 SächsPBG (Sachsen) — Rechtsweg für Entschädigungsansprüche

Sächsisches Polizeibehördengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ansprüche nach den §§ 41 bis 45 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.