nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 34 SächsPBG (Sachsen) — Zuständigkeit

Sächsisches Polizeibehördengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Polizeiverordnungen werden von den zuständigen Staatsministerien oder den sonstigen allgemeinen Polizeibehörden für ihren Dienstbezirk oder Teile ihres Dienstbezirkes erlassen.