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§ 11 SächsPBG (Sachsen) — Ausweispflicht

Sächsisches Polizeibehördengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Verlangen des Betroffenen haben sich die Bediensteten der Polizeibehörden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auszuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Umstände es nicht zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.