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§ 6 SächsOWiG (Sachsen) — Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen

Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ersatzpflichtig im Sinne von § 110 Abs. 4 OWiG ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat.