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# § 5 SächsMinG (Sachsen) — Amtsverschwiegenheit, Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

Sächsisches Ministergesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der Staatsregierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Ordnung für deren Erhaltung einzutreten.

(4) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der Staatsregierung annehmen.

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Zitiervorschlag: § 5 SächsMinG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinG/5

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