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§ 27 SächsMinG (Sachsen) — Beamtete Staatssekretärinnen und Staatssekretäre

Sächsisches Ministergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechtsstellung der leitenden Beamtinnen und Beamten, denen die Amtsbezeichnung „Staatssekretärin“ oder „Staatssekretär“ verliehen wurde, regelt sich ausschließlich nach Beamtenrecht.