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§ 2 SächsMinEVO (Sachsen) — Umzugskostenvergütung

Sächsische Ministerentschädigungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Mitgliedern der Staatsregierung wird für Umzüge, die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werden, Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 10 des Sächsischen Umzugskostengesetzes vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 685) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.

(2) Für einen Umzug aus Anlass des Ausscheidens aus dem Amt eines Mitgliedes der Staatsregierung gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird. Bei einem Umzug in das Ausland wird die Umzugskostenvergütung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafen des Inlandes gewährt.

(3) Absatz 2 gilt auch für Hinterbliebene im Sinne von § 1 Absatz 2 des Sächsischen Umzugskostengesetzes .