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§ 1 SächsMinEVO (Sachsen) — Reisekostenvergütung

Sächsische Ministerentschädigungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung Reisekostenvergütung entsprechend der für die Landesbeamten maßgebenden Vorschriften. Abweichend davon werden den Mitgliedern der Staatsregierung als Reisekostenvergütung erstattet:

1. die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bei der Benutzung von regelmäßig verkehrenden Land- oder Wasserfahrzeugen bei Inlandsreisen bis zu den Kosten der ersten Klasse,

2. die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bei der Benutzung von Schlafwagen bis zu den Kosten des Einzelabteils,

3. die entstandenen notwendigen Flugkosten bis zu den Kosten der Businessklasse und

4. die nachgewiesenen Übernachtungskosten für jede auswärtige Übernachtung; Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab bei Übernachtungen im Inland um 20 Prozent des bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag zustehenden Tagegeldes, bei Übernachtungen im Ausland um 20 Prozent des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsreise, zu kürzen.

(2) Als amtliche Tätigkeit gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantrittes oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich werden.