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# § 7 SächsMeldVO (Sachsen) — Plausibilitätsprüfungen

Sächsische Meldeverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Plausibilitätsprüfungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sind jährlich durchzuführen. Dabei ist zum 30. August (Stichtag) bis zum 30. November eines jeden Jahres zu prüfen, ob die im SMR nach § 8 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes zu speichernden Daten vollständig sind, ob derselbe Einwohner mehrere Hauptwohnungen hat, nur mit Nebenwohnungen gemeldet ist und ob die bei der Meldebehörde der Nebenwohnung gespeicherten Daten mit den bei der Meldebehörde der Hauptwohnung entsprechend gespeicherten Daten übereinstimmen. Stellt die SAKD konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Melderegistern fest, übermittelt sie diese den Meldebehörden bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres zur Prüfung der Notwendigkeit einer Fortschreibung der Melderegister nach § 6 des Bundesmeldegesetzes . Die Meldebehörden haben die berichtigten Daten unverzüglich an die SAKD zur Berichtigung des SMR zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsMeldVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/7

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