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# § 41 SächsMeldVO (Sachsen) — Übergangsregelungen

Sächsische Meldeverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bis zum 30. April 2017 werden die Aufgaben nach den §§ 11 bis 13 von den Gemeinden als Meldebehörden wahrgenommen. Bei mehreren Wohnungen sind in den Fällen der §§ 11 und 13 ausschließlich die für die Hauptwohnung (§ 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes), in den Fällen des § 12 auch die für Nebenwohnungen (§ 21 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes ) der Einwohner zuständigen Meldebehörden zur regelmäßigen Datenübermittlung verpflichtet.

(2) Sofern schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung Daten zwischen Meldebehörden und den in den §§ 11 bis 14 genannten Datenempfängern elektronisch übermittelt wurden, dürfen die dabei verwendeten Datenübermittlungsverfahren bis zur Bekanntgabe des Staatsministeriums des Innern gemäß § 9 Absatz 4 Satz 5 weiter verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 41 SächsMeldVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/41

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