Die SAKD darf den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Gesundheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 70 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten und die früheren Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.