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# § 3 SächsMeldVO (Sachsen) — Verzeichnisdienst

Sächsische Meldeverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen betreibt einen DVDV-Landesserver Sachsen.

(2) Der DVDV-Landesserver Sachsen hat die Aufgabe, die für die Datenübermittlung erforderlichen Stammdaten, technischen Adressen sowie Zertifikatsinhalte der Behörden, anderer öffentlichen Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Meldebehörden zu speichern und zum automatisierten Abruf bereitzuhalten, wenn das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport Anwendung findet.

(3) Bei Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport ist ein DVDV-Landesserver abzufragen.

(4) Für die Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt und die Pflege der Verzeichnisinhalte nach Absatz 2 übermitteln die sächsischen Meldebehörden sowie alle Behörden, anderen öffentlichen Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Meldedaten automatisiert abrufen oder Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen sind, die erforderlichen Daten nach Maßgabe der Anforderungen des SID an den SID. Änderungen sind dem SID unverzüglich mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 3 SächsMeldVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMeldVO/3

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