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§ 23 SächsMeldVO (Sachsen) — Automatisiertes Abrufverfahren für die Wohngeldbehörden

Sächsische Meldeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die SAKD darf den Wohngeldbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 33 Absatz 2 Nummer 5 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die in § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7, 9 Buchstabe a bis d und f, Nummer 10 sowie 16 Buchstabe a bis f des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie frühere Anschriften, den Wohnungsstatus, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, das Ein- und Auszugsdatum sowie den Familienstand durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln.