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§ 15 SächsMeldVO (Sachsen) — Automatisierte Abrufverfahren

Sächsische Meldeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in dieser Verordnung genannten Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende Personen des öffentlichen Rechts dürfen nach Maßgabe dieses Abschnitts Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes nur abrufen, wenn sie diese beim Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnten oder von einer Datenerhebung nach Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. Dies gilt vorbehaltlich der Regelung des § 38 Absatz 3 Nummer 6 des Bundesmeldegesetzes .

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Daten aller sächsischen Meldebehörden zum Abruf bereitgehalten werden.

(3) Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen Meldedaten über das SVN oder KDN abrufen. § 15 des Sächsischen E-Government-Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Zur Erfüllung der Pflicht aus § 38 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes hat die SAKD für die Datenempfänger durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur solche Daten abgerufen werden können, die zuvor für den Abruf ausgewählt oder vom Abruf nicht ausgeschlossen wurden.

(5) Im Übrigen regelt die SAKD das Verfahren des automatisierten Abrufs. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde zu legen.