(1) Die Träger von Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 sind verpflichtet, die baulich-funktionellen, betrieblich-organisatorischen sowie personell-fachlichen Voraussetzungen für die Einhaltung der Hygiene sicherzustellen.
(2) Baulich-funktionelle Anlagen, insbesondere raumluft- und wassertechnische Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von entsprechend qualifiziertem und geschultem Personal betrieben und gewartet werden.
(3) Für Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sind Bauvorhaben vor Beantragung der Baugenehmigung oder vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen durch einen Krankenhaushygieniker zu bewerten. Die Bewertung fließt in das Bauvorhaben ein.
(4) Das zuständige Gesundheitsamt ist rechtzeitig in Bauplanungen für alle Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 über das zuständige Bauordnungsamt einzubeziehen. Die fachliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes ist im weiteren Verlauf des Bauvorhabens zu berücksichtigen.