Der Leiter einer Einrichtung nach § 1 Abs. 2 hat sicherzustellen, dass das in der Einrichtung tätige Personal bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die in den Hygieneplänen festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene informiert und zur Einhaltung der Vorgaben verpflichtet wird. Jeder Mitarbeiter hat dies durch Unterschrift zu bestätigen.