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# § 9 SächsMarkG (Sachsen) — Vorwarnmechanismus

Sächsisches Markscheidergesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wurde die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet wurden, richtet sich das weitere Verfahren nach § 13b Absatz 3 bis 5 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes . Dies gilt für Fälle nach § 2 Absatz 1 entsprechend. Zuständige Behörde für die Unterrichtung aller anderen Bundesländer und aller anderen Mitglieds-, Vertrags- oder Abkommensstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI ist das Sächsische Oberbergamt, soweit die Unterrichtung nicht unmittelbar durch ein Gericht erfolgt. Das Sächsische Oberbergamt ist auch zuständige Stelle für die Entgegennahme von Warnungen aus dem Binnenmarkt-Informationssystem IMI.

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Zitiervorschlag: § 9 SächsMarkG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMarkG/9

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