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§ 11 SächsLernmitZVO (Sachsen) — Übergangsregelung

Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Genehmigungsverfahren für Druckwerke, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden und die mit Inkrafttreten dieser Verordnung keiner Zulassung mehr bedürfen, werden eingestellt.