Für das Genehmigungsverfahren werden Kosten nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Rechtsverordnung erhoben.
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Für das Genehmigungsverfahren werden Kosten nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Rechtsverordnung erhoben.