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§ 1 SächsLZahnarztG (Sachsen) — Zielsetzung

Sächsisches Landzahnarztgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz dient zur Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung in unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten sowie in Gebieten mit zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf im Freistaat Sachsen.