(1) Die für die Fachrichtungen nach § 3 Absatz 1 zuständigen Staatsministerien können für den Wechsel von Schwerpunkten innerhalb einer Fachrichtung eine Qualifizierung der Beamtin oder des Beamten voraussetzen. Hierbei sind die Ausbildung, sonstige Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen.
(2) Der Schwerpunktwechsel ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte die für den neuen fachlichen Schwerpunkt durch besondere Rechtsvorschrift bestimmte oder nach seiner Eigenart zwingend erforderliche Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung nicht besitzt.