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# § 20 SächsLVO (Sachsen) — Nachteilsausgleich

Sächsische Laufbahnverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mindestdienstzeit gemäß § 19 Absatz 4 wird bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren auch erfüllt durch Zeiten

1. im Sinne von § 12 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes , in denen die Beamtin oder der Beamte keine Dienstbezüge erhält,

2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, insbesondere zur Ausübung einer Tätigkeit

a)

als parlamentarischer Berater, parlamentarische Beraterin, wissenschaftlicher Assistent, wissenschaftliche Assistentin, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments,

b)

in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen,

c)

in der Entwicklungshilfe.

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Zitiervorschlag: § 20 SächsLVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLVO/20

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