(1) Das vorsitzende Mitglied soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hinwirken.
(2) Das vorsitzende Mitglied kann den Vertragsparteien jederzeit einen Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis unterbreiten, dass eine neue Verhandlung zur Entscheidung anberaumt wird, wenn der Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung von beiden Vertragsparteien angenommen wird.
(3) Der Vermittlungsvorschlag ist zu begründen. Die Vertragsparteien können auf die schriftliche Begründung des Vermittlungsvorschlages verzichten.
(4) Einigen sich die Vertragsparteien nach Beginn des Schiedsverfahrens, haben sie dies der Landesschiedsstelle unverzüglich mitzuteilen.