(1) Die Landesschiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Ladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist und das vorsitzende Mitglied, die unparteiischen Mitglieder und mindestens je ein übriges Mitglied jeder Vertragspartei nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 anwesend sind oder über Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit kann das vorsitzende Mitglied anordnen, dass in der nächsten Verhandlung auch dann entschieden werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Verhandlung hinzuweisen.
(3) Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Stimmenenthaltungen sind unzulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(4) Die Entscheidung über die Festsetzung des Inhalts einer Versorgungs- oder Vergütungsvereinbarung ist schriftlich zu begründen, von dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den Vertragsparteien zuzustellen.