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# § 3 SächsLRettDPVO (Sachsen) — Rettungsmittel

Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rettungsmittel sind für die Durchführung

1. von Notfallrettung

a)

Rettungswagen nach DIN EN 1789 Typ C,

b)

Notarztwagen nach DIN EN 1789 Typ C,

c)

Notarzteinsatzfahrzeuge nach DIN 75079 und

d)

Rettungshubschrauber, deren medizinisch-technische Ausrüstung und Ausstattung der DIN EN 13718 Teil I und Teil II entspricht,

2. von Krankentransport

a)

Krankentransportwagen nach DIN EN 1789 Typ A2,

b)

Notfallkrankenwagen nach DIN EN 1789 Typ B,

c)

Notfallkrankenwagen mit Zusatzausstattung für Übergewichtige und

d)

Intensivtransportwagen nach DIN 75076.

(2) Bei Bedarf und in Abstimmung mit den Kostenträgern können im Leitstellenbereich Notfallkrankenwagen für Übergewichtige vorgehalten werden. Über die Vorhaltung und den Einsatz des Rettungsmittels schließen die Träger des Rettungsdienstes eines Leitstellenbereiches Vereinbarungen.

(3) Bei Bedarf und in Abstimmung mit den Kostenträgern können zur auch bereichsübergreifenden Verlegung von Patienten mit intensivmedizinischem Betreuungsbedarf Intensivtransportwagen vorgehalten werden. Insgesamt können bis zu drei Intensivtransportwagen vorgehalten werden, die in räumlicher Nähe zu Kliniken der Maximalversorgung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, zu stationieren sind. Über die Vorhaltung und den Einsatz des Rettungsmittels schließen die beteiligten Träger des Rettungsdienstes Vereinbarungen. Die Einsätze des Intensivtransportwagens sind durch die Zentrale Koordinierungsstelle nach § 8 Absatz 3 zu disponieren.

(4) Zur Ausstattung der Bergwacht gehören insbesondere geländegängige Fahrzeuge, Motorschlitten, Rettungsschlitten und Gebirgstragen. Der Wasserrettungsdienst ist insbesondere mit Motorrettungsbooten ausgestattet. Die Mittel der Bergwacht und des Wasserrettungsdienstes sind Rettungsmittel, soweit sie der Durchführung der Notfallrettung dienen. Bergwacht und Wasserrettungsdienst führen Notfallrettung durch, wenn eine anschließende Beförderung des Notfallpatienten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in das nächstgelegene Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung mit Rettungsmitteln nach Absatz 1 Nr. 1 erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 3 SächsLRettDPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLRettDPVO/3

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