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# § 4 SächsLPlG (Sachsen) — Regionalpläne

Landesplanungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Regionale Planungsverband hat für seine Planungsregion einen Regionalplan aufzustellen. In den Regionalplänen sind die Ziele und Grundsätze übergeordneter Planungsebenen auf der Grundlage einer Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft, des regionalen Leitbildes sowie der Raumentwicklung räumlich und sachlich auszuformen. Die Regionalpläne müssen sich in die angestrebte Entwicklung des Landes einfügen, wie sie sich aus dem Landesentwicklungsplan sowie aus den für die Raumordnung und Landesentwicklung bedeutsamen Entscheidungen des Landtages ergibt. Bei der Aufstellung der Regionalpläne sind die für die Raumordnung und Landesentwicklung bedeutsamen Entscheidungen der Staatsregierung und der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde zu berücksichtigen.

(2) Die Regionalpläne enthalten hinsichtlich der anzustrebenden Siedlungsstruktur insbesondere die folgenden Festlegungen zur Raumstruktur der Planungsregion, soweit es für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung erforderlich ist:

1. zentrale Orte und Verbünde der unteren Stufe (Grundzentren),

2. Versorgungs- und Siedlungskerne,

3. Schwerpunktbereiche für Siedlungsentwicklungen,

4. regional bedeutsame Verbindungs- und Entwicklungsachsen sowie

5. regionale Grünzüge und Grünzäsuren.

(3) Die Regionalpläne enthalten eine Raumnutzungskarte im Maßstab 1 : 100 000 und eine Raumstrukturkarte. Diese Karten und die weiteren Festlegungskarten sollen auf Grundlage amtlicher Geobasisdaten erstellt werden. Näheres über die in den Regionalplänen zu verwendenden Planzeichen regelt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsLPlG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLPlG/4

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