(1) Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das Staatsministerium für Regionalentwicklung.
(2) Raumordnungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
(3) Zuständig ist die Raumordnungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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(1) Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das Staatsministerium für Regionalentwicklung.
(2) Raumordnungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
(3) Zuständig ist die Raumordnungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.