(1) Der Kreistag besteht aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem.
(2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit
Zahl der Kreisräte lfd. Nr. bis zu Einwohner Anzahl
1. bis zu 180 000 Einwohnern 74,
2. bis zu 220 000 Einwohnern 80,
3. bis zu 260 000 Einwohnern 86,
4. bis zu 300 000 Einwohnern 92,
5. mehr als 300 000 Einwohnern 98.
(3) Änderungen der für die Zahl der Kreisräte maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.