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§ 4 SächsLAusbZuVO (Sachsen) — Schulpraktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Sächsische Lehrerausbildungszuschussverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Aufwand der Schulen in freier Trägerschaft für die Ausbildung der Lehramtsanwärter und Studienreferendare im Vorbereitungsdienst für die Lehrämter ist durch die selbständigen Lehraufträge der Lehramtsanwärter und Studienreferendare abgegolten.