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§ 1 SächsLAusbZuVO (Sachsen) — Voraussetzungen

Sächsische Lehrerausbildungszuschussverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schulträger erhalten auf Antrag Zuschüsse, wenn die von ihnen betriebenen Schulen in freier Trägerschaft Aufgaben im Rahmen der schulpraktischen Studien der Studierenden der Lehramtsstudiengänge der Hochschulen wahrnehmen.