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§ 5 SächsLArztG (Sachsen) — Evaluation

Sächsisches Landarztgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Grundannahmen, Umsetzung und Wirkungen dieses Gesetzes, insbesondere die Entwicklung der Bedarfsgebiete, die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen und die Steuerung der Bewerbungen um Vertragsarztsitze, werden ab Januar 2025 jährlich evaluiert. Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres über die Evaluation und über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

(2) Auf der Grundlage der Unterrichtung in 2033 entscheidet der Landtag bis zum 31. Dezember 2033 über eine Fortsetzung, eine Änderung oder ein Außerkrafttreten des Gesetzes.