(1) Soweit es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, können für die Erschließung und Erhaltung von Heilmittelvorkommen des Bodens oder zur Erhaltung des Bioklimas Schutzgebiete festgesetzt werden.
(2) Die Schutzgebiete sind vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung und dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung festzusetzen.
(3) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung der natürlichen Eigenart des Schutzgebietes führen können, sind verboten. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können hierzu nähere Bestimmungen getroffen werden.