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§ 5 SächsKurG (Sachsen) — Landesbeirat

Sächsisches Kurortegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beim Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird der Landesbeirat für Kur- und Erholungsorte errichtet. Das Staatsministerium beruft die Vertreter nach Absatz 2 und führt den Vorsitz.

(2) Mitglieder des Landesbeirates sind mit je einem Vertreter:

1. das Staatsministerium für Soziales

2. der Deutsche Wetterdienst,

3. die Sächsische Landesärztekammer,

4. die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen,

5. der Sächsische Heilbäderverband e. V.,

6. der Landestourismusverband Sachsen e.V.,

7. der DEHOGA Hotel- und Gaststättenverband Sachsen (DEHOGA Sachsen e.V.),

8. die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

9. der Sächsische Landkreistag,

10. der Sächsische Städte- und Gemeindetag e. V. und

11. die Landesverbände der Krankenkassen oder der gesetzlichen Ersatzkassen.

(3) Der Landesbeirat kann zu seinen Beratungen weitere Vertreter von Behörden und Fachinstitutionen hinzuziehen.

(4) Der Landesbeirat soll bei allen grundsätzlichen Fragen des Kur- und Erholungswesens gehört werden. Er berät das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit bei der Behandlung von Anerkennungsanträgen und deren Aufhebung.

(5) Für Auslagen der Mitglieder ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festzusetzen ist.