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§ 27 SächsKrGebNG (Sachsen) — Beauftragte

Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Verwaltung eines neu gebildeten Landkreises üben die durch die bisherigen Landkreise bestellten Schwerbehindertenbeauftragten, Gleichstellungsbeauftragten und sonstigen Beauftragten nach § 60 SächsLKrO ihre Tätigkeit weiterhin aus, bis der neu gebildete Landkreis die Bestellung neu regelt oder die Bestellung in sonstiger Weise endet. Sie bleiben jeweils für ihre bisherigen Aufgaben zuständig.