Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG wird auf das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft übertragen.
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Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG wird auf das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft übertragen.