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# § 4 SächsKontrollG (Sachsen) — Beratungen

Sächsisches Kontrollgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden. Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. Die Aufbewahrung der anzufertigenden Protokolle und der Niederschriften der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums erfolgt in persönlichen Akten in der Sicherheitsverwahrung des Landtages. Sonstige Niederschriften werden nach der Sitzung vernichtet.

(2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann, soweit personenbezogene Daten Gegenstand der Beratungen sind, beteiligt werden; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsKontrollG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKontrollG/4

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