(1) Auf Planungsverbände nach § 205 Absatz 1 bis 5 des Baugesetzbuches sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Zweckverbände entsprechend anwendbar, soweit sich aus dem Baugesetzbuch nichts anderes ergibt.
(2) Auf Wasser- und Bodenverbände sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Zweckverbände entsprechend anwendbar, soweit sich aus dem Wasserverbandsgesetz nichts anderes ergibt.