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§ 74 SächsKomZG (Sachsen) — Rechtsaufsichtsbehörde

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rechtsaufsichtsbehörde ist

1. das Landratsamt, wenn nur Gemeinden oder Verwaltungsverbände beteiligt sind, die seiner Aufsicht unterstehen;

2. die Landesdirektion Sachsen, wenn ein Landkreis beteiligt ist, wenn Gemeinden oder Verwaltungsverbände mehrerer Landkreise beteiligt sind oder wenn ein Verwaltungsverband oder die erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt;

3. das Staatsministerium des Innern, wenn sich der Kreis der beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbände oder Landkreise über den Freistaat Sachsen hinaus erstreckt oder wenn der Freistaat Sachsen oder der Bund beteiligt sind.

Das Staatsministerium des Innern kann die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 2 und 3 abweichend bestimmen.

(2) Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Landesdirektion Sachsen, im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Staatsministerium des Innern.

(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.