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§ 69 SächsKomZG (Sachsen) — Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aus wichtigem Grund kann ein Verbandsmitglied sein Ausscheiden aus dem neuen Zweckverband erklären. § 63 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.