Für Rechtshandlungen, die wegen einer Vereinigung oder Eingliederung von Zweckverbänden notwendig werden, werden Abgaben nicht erhoben. Dies gilt insbesondere für Kosten, die nach dem Gerichtskostengesetz , dem Gerichts- und Notarkostengesetz sowie dem Justizverwaltungskostengesetz erhoben werden. Auslagen werden nicht erstattet.