Für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats finden die für die Verbandsversammlung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Verbandssatzung nicht anderes bestimmt.
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Für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats finden die für die Verbandsversammlung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Verbandssatzung nicht anderes bestimmt.