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§ 4 SächsKomZG (Sachsen) — Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde kann gleichzeitig Bediensteter des Verwaltungsverbandes sein.