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§ 37 SächsKomZG (Sachsen) — Rechtsverhältnisse

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechtsverhältnisse der Verwaltungsgemeinschaft sind durch die beteiligten Gemeinden in einer Gemeinschaftsvereinbarung zu regeln. Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen.